Hinweis zum Verbrennen von Gartenabfällen

Grundsätzlich ist das Verbrennen
von pflanzlichen Abfällen nicht gestattet
und die Verwertung von
Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung
.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern
dürfen Pflanzenabfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken
anfallen, nur vom 01. bis 31. März und vom 01. bis 31. Oktober werktags während
zwei Stunden von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr verbrannt werden, wenn
ein
Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen und eine
Nutzung eines Annahmehofes in der Umgebung nicht möglich
oder unzumutbar
ist.
Durch das Verbrennen von Gartenabfällen werden in nicht unerheblichem Maße
immer wieder Kleintiere getötet, die sich in Grünschnitt- oder Laubhaufen
schnell einnisten. Wer dennoch, trotz ökologischer Nachteile, nicht auf das
Verbrennen verzichten kann, muss unter Einhaltung des Wohls der Allgemeinheit
folgendes beachten:
·Es darf nur auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden.
·Frischer Rasen- und Strauchschnitt darf wegen der hohen Rauchentwicklung nicht verbrannt werden.
·Verboten ist das Verbrennen von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Abbruchholz, Möbel und dergleichen.
·Verboten ist ferner das Verbrennen von behandeltem Holz, z.B. mit Lack, Lasur, Teer.
·Brandbeschleuniger, wie Benzin, dürfen nicht verwendet werden.
·Mindestabstand von 300 m zu öffentlichen Einrichtungen, 100 m zu Bundesstraßen, 15 m zu Wohnhäusern
·Löschmittel sollten immer bereit stehen, bei starker Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen
·Erkaltete Aschereste sind über den Hausmüll zu entsorgen.
·Bei anhaltender Trockenheit (Waldbrandstufe 4 und 5) sowie starkem Wind (ab Windstärke 6) ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Quelle: Amtsblatt Neverin vom 23.09.2017, Seite 4, Mitteilung der Amtsverwaltung, Fachbereich Bau und Ordnung des Amtes Neverin
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